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Verhinderungspflege

Was ist die Verhinderungspflege?

Als pflegender Angehöriger kommt man manchmal in die Situation, dass man kurzfristig eine Vertretung für sich braucht – für ein paar Stunden, Tage oder auch Wochen –, weil man wichtige Termine hat, selbst krank ist oder eine kleine Auszeit braucht. In solchen Fällen greift die Verhinderungspflege. Über die Verhinderungspflege kann der Pflegende Angehörige oder der Pflegebedürftige selbst ersatzweise einen ambulanten Pflegedienst engagieren oder es springen Verwandte, Freunde oder Nachbarn ein und versorgen den Pflegebedürftigen stellvertretend für die Hauptpflegeperson.

Eckpunkte der Verhinderungspflege

Verhinderungspflege bedarf nicht unbedingt eines Antrags vor der Inanspruchnahme von Leistungen, wenn Pflegebedürftige bereits Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 haben. Außerdem ist es möglich die Verhinderungspflege rückwirkend geltend zu machen. Die jährliche Kostenübernahme für Verhinderungspflege beträgt bis zu 1.612 Euro. Dieser Anspruch kann jährlich für bis zu sechs Wochen Verhinderungspflege geltend gemacht werden.

Pflegebedürftige erhalten weiterhin, für bis zu 6 Wochen, die Hälfte des bisher in Anspruch genommenen Pflegegeldes, wenn sie Verhinderungspflege in Anspruch nehmen.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Verhinderungspflege

Leistungen der Verhinderungspflege können Sie nur in Anspruch nehmen, wenn der Pflegebedürftige einen der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten hat und er mindestens sechs Monate in seiner Wohnung versorgt und betreut wurde.

Hier finden Sie einen kurzen Überblick im Video

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Mehr Informationen

Welche Leistungen gehören zur Verhinderungspflege und wer darf sie leisten?

Im Rahmen der Verhinderungspflege können die Ersatzpflegepersonen, also Angehörige oder Mitarbeiter von Pflegediensten, folgende Tätigkeiten übernehmen:

  • Hilfe und Unterstützung bei der Körperpflege, bei Ausscheidungen, bei der Ernährung/ Nahrungsaufnahme und Mobilität (Positionswechsel oder Lagerung).
  • Hauswirtschaftliche Versorgung: Sie umfasst Tätigkeiten im Sinne einer Haushaltsführung, wie z.B. das Wäsche waschen, Bettwäsche wechseln, Reinigungsarbeiten, Kochen, Abwaschen, Einkaufen usw.; Großputz mit Fensterreinigung und Gardinen waschen, sowie Gartenarbeiten zählen nicht dazu.
  • Auch Medizinische Behandlungspflege (SGB V), wie z.B. das Kompressionsstrümpfe anziehen, gehört nicht zu den Leistungen der Verhinderungspflege, denn diese wird vom Arzt verordnet und über die Krankenkasse abgerechnet.

Verhinderungspflege kann durch Angehörige durchgeführt werden. Dies kann jemand sein der bis zum zweiten Grad mit Ihnen verwandt oder verschwägert ist oder mit Ihnen in einem Haushalt lebt.

Sie können aber auch einen ambulanten Pflegedienst beauftragen, der die Pflege übernimmt.

Kombination von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Wenn Sie die Ansprüche aus der Kurzzeitpflege nicht vollständig geltend gemacht haben, dann können Sie die restlichen Mittel für die Verhinderungspflege nutzen. Auf diese Weise können pflegende Angehörige zusätzlich bis zu 806 Euro aus der Kurzzeitpflege für die Kostenerstattung von Leistungen der Verhinderungspflege (1.612 Euro im Jahr) in Anspruch nehmen. Das ergibt zusammen 2.418 Euro.

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